Hinweisgeberschutzgesetz | Neuer BA-Service Partner bietet Plattformlösung zu exklusiven Konditionen für Mitglieder in den BA-Mitgliedsverbänden
Mit BAdirekt Nr. 026 informierten wir Sie am 29. Juni 2023 über die Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Nochmal kurz zusammengefasst:
- Das Ziel des Getzes ist, den Schutz von hinweisgebenden Personen vor Repressalien zu verbessern und damit die Aufdeckung von Fehlverhalten in der jeweiligen Organisation zu optimieren.
- Die hinweisgebenden Personen genießen dann den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes, wenn sie Verstöße gegen Strafvorschriften, spezifische Bußgeldtatbestände (z.B. dient die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten) und einer Vielzahl von weiteren Rechtsvorschriften im Hinblick auf europarechtliche Regelungen melden.
- So wird beispielsweise bei einer Benachteiligung (z.B. Kündigung, Abmahnung oder auch nur einer negativen Leistungsbeurteilung) nach einem erfolgten Hinweis gesetzlich vermutet, dass es sich um eine Repressalie
- Arbeitgerberinnen und Arbeitgeber haben sodann zu beweisen, dass die jeweilige Maßnahme einen anderen Grund hatte (Beweislastumkehr).
- Daneben droht dem Arbeitgeber, dass er sich einem Schadensersatzanspruch
Um den Schutz hinweisgebender Personen zu ermöglichen, sieht das Gesetz die Einrichtung externer und interner Meldestellen vor. Die externe Meldestelle des Bundes wird beispielsweise beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Für Unternehmen ist die Einrichtung der internen Meldestellen absolut relevant.
- Danach besteht die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen generell für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten.
- Für Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten besteht ebenso die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen. Vereinfachend kommt hier hinzu, dass mit anderen Unternehmen im Segment 50 bis 250 Mitarbeiter eine gemeinsame Meldestelle betrieben werden kann.
Die Einrichtung der internen Meldestellen ist bis zum 17. Dezember 2023 umzusetzen. Andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR.
Neuer BA-Service Partner „Whistleblower Software ApS“ bietet Ihnen die Möglichkeit, interne Meldestellen plattformbasiert, einfach, rechtssicher und kostengünstig einzurichten.
Die Einrichtung einer solchen plattformbasierten Meldestelle geht oftmals mit hohen einmaligen Aufsetzungs- und fortlaufenden Wartungs- und Personalkosten einher. Damit Sie Zeit und Geld sparen, haben wir den Markt analysiert und einen BA-Service Partner gefunden, der Ihnen als externer Dienstleister die Möglichkeit bietet, eine interne plattformbasierte Meldestelle gegen eine monatliche Pauschale einfach, rechtssicher und kostengünstig einzurichten: Whistleblower Software ApS.
Whistleblower Software ApS bietet Mitgliedern in einem BA-Mitgliedsverband einen exklusiven Preisnachlass von 20 Prozent auf den regulären monatlichen Preis für die Errichtung, Wartung und Pflege einer plattformbasierten internen Meldestelle gemäß den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes und überzeugt dabei durch den großen Leistungsumfang und die hohe Kostentransparenz.
Bitte beachten Sie: Das Basis-Angebot von Whistleblower Software ApS beinhaltet zunächst die Bereitstellung der Meldestelle. Als Unternehmer-/in sind Sie nach wie vor dafür verantwortlich, dass klare Vorgaben im Unternehmen erlassen werden, wie man verfahrenstechnisch mit Meldungen von Hinweisgebern umgeht. Das umfasst auch die konkrete Bennung von verantwortlichen Personen, die Meldungen entgegennehmen, bearbeiten, beantworten und ggfls. weitere Schritte einleiten.
Sollten Sie auch dies an Whistleblower Software ApS auslagern wollen, wird sich das auch im endgültigen Preis entsprechend niederschlagen.
Wie Sie einen Zugang zu exklusiven Konditionen erhalten, erfahren Sie hier. Halten Sie dafür Ihre Zugangsdaten für unsere Webseite baberlin.de bereit.