Vorschriften zur Energieeinsparung angepasst – „Beleuchtungsverbot“ an Realitäten angepasst
Mit BAdirekt vom 30. August 2022 haben wir Sie über die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ informiert.
Neben anderen Vorschriften enthielt diese den zentralen Punkt, dass der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen zwischen 22 und 16 Uhr des Folgetages mit einigen Ausnahmen untersagt war. Dies war gerade für die bereits stark gebeutelte Freizeitwirtschaft ein Schlag ins Gesicht.
Der Verordnung wird nunmehr kurzfristig auch in diesem Bereich angepasst. Neben der Presseveröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde nun auch der entsprechende Änderungsentwurf (Anlage) veröffentlicht, der folgende wesentlichen Punkte enthält:
- Der Zeitraum der Untersagung des Betriebes beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen wird von 22 – 16 Uhr auf 22- 06 Uhr verkürzt.
- Bestehende Ausnahmetatbestände bleiben erhalten (z.B. Weiterbetrieb wegen Verkehrssicherheit oder zur Gefahrenabwehr)
- Schaffung weiterer Ausnahmetatbestände - Hauptanwendungsfall für die Branche des gewerblichen Geldspiels dürfte sein, dass eine Ausnahme für den Betrieb der Werbeanlagen, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, während der Öffnungszeiten des Unternehmens geschaffen wurde.
Mit den Änderungen wird eine längst überfällige Korrektur der Verordnung vorgenommen.
Die Verkündung der Änderungen wird in den nächsten Tagen erfolgen.