Neue Regelungen im Kampf gegen Corona und Online-Informationsrunde zu Überbrückungshilfen

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag nach gut einstündiger Aussprache den gemeinsamen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mehrheitlich beschlossen. Am gleichen Tag stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zu, welches sodann am vergangenen Samstag im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am Sonntag in Kraft trat.

Ein medial sehr beachteter Schwerpunkt des Gesetzes ist die Statuierung der sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“. Danach müssen ab dem 15. März 2022 befristet bis Jahresende Beschäftigte in bestimmten Bereichen nachweisen, dass sie vollständig gegen COVID-19 geimpft sind. Der Anwendungsbereich zielt auf solche Einrichtungen, welche dauerhaft Kontakt mit vulnerablen Personen haben wie zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime oder auch Arztpraxen. Eine allgemeine Impfpflicht wie etwa in Österreich wurde nicht beschlossen, ist aber in der politischen Debatte.

Neben diesem Aspekt wurde eine Reihe weiterer Gesetzesänderungen verabschiedet, die das gewerbliche Spiel teilweise betreffen könnten.

  • Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit wieder eingeführt.
  • Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 19. März 2022 in Kraft bleiben. Nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.
  • Künftig ist es den Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen zu schließen. Hierunter könnten auch Spielhallen fallen.
  • Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Für die Unternehmen ist hier von besonderem Interesse, dass die Sozialversicherungsbeiträge entgegen der Planungen für das 1. Quartal 2022 voll erstattet werden.

Neben den Änderungen in der Gesetzesmaterie besteht im Bereich der Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen immer wieder Beratungsbedarf.

 

An dieser Stelle möchten wir Sie auch auf unseren kommenden „Brennpunkt – Überbrückungshilfen“ am Montag, den 20. Dezember 2021, von 15:00 bis 16:00 Uhr hinweisen, in dem wir Sie gerne zu den neuen Regelungen der Überbrückungshilfen informieren werden.  Die Teilnahme ist für die Mitgliedsunternehmen der BA-Landes- und Fachverbände kostenlos. Ein Anmeldeformular finden Sie im Anhang (ANLAGE).

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