Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und Form der Überbrückungshilfe III

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst und neu verkündet. Die neuen Regelungen beanspruchen ab heute Gültigkeit. Da durch das Auslaufen der Regelungen der Bundesnotbremse die sog. Home-Office-Pflicht entfällt, werden nachfolgende besondere Arbeitsschutzregelungen für die Dauer der epidemischen Lage fortgelten.

  • Arbeitgeber*innen bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindesten zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- und Selbsttest anzubieten, soweit nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
  • Ausnahmen gibt es ferner für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie Arbeitgeber*innen Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
  • Arbeitgeber*innen müssen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Darüber hinaus gaben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einer gemeinsamen Pressemitteilung bekannt, dass die Überbrückungshilfe III bis einschließlich 30. September 2021 verlängert wird.

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundesbeantragt. Die angepassten FAQs finden Sie hier.

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