Erhöhung des Mindestlohns ab 01. Juli 2021

Seit 01. Januar 2021 gilt ein gesetzlich festgelegter Mindestlohn von 9,50 Euro pro Stunde. Diese Erhöhung resultierte aus einer Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020, die eine vierstufige Erhöhung bis zum 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde vorsieht.

Am 01. Juli 2021 wird nunmehr die zweite Stufe der Erhöhung vorgenommen. Ab diesem Tag erhöht sich der Mindestlohn auf 9,60 Euro pro Stunde.

Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, die im Rahmen des Arbeitsvertrages ein festes Gehalt vereinbart haben, sollten die Arbeitszeit entsprechend reduzieren oder mit dem/der Arbeitnehmer*in über ein angepasstes Gehalt verhandeln. Für Beschäftigte auf 450-Euro-Basis bedeutet dies beispielsweise eine Verringerung der monatlichen Arbeitszeit auf von 47,368 Stunden auf 46,875 Stunden.

Sollten Sie ab dem 01. Juli 2021 neues Personal einstellen, muss im Arbeitsvertrag auch der neue Mindestlohn aufgeführt werden. Bestehende Arbeitsverträge müssen nicht geändert werden, jedoch sollte der neue Mindestlohn in der Lohnabrechnung berücksichtigt sein.

Die eingangs erwähnte Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 sieht sodann weitere Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns ab 01. Januar 2022 (9,82 Euro pro Stunde) und ab 01. Juli 2022 (10,45 Euro pro Stunde) vor.

Die nächste Empfehlung der Mindestlohnkommission für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird im Sommer 2022 abgeben. Wenn die Bundesregierung dieser Empfehlung folgt, gibt es dann ab Januar 2023 einen neuen gesetzlichen Mindestlohn-Betrag.

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