Entkriminalisierung von Cannabis zum 01. April 2024 - Folgen für die Betriebe

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) verabschiedet. Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Es erlaubt zukünftig für volljährige Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum, in den eigenen vier Wänden von bis zu 50 Gramm Cannabis. An dieser Stelle soll nicht auf die Feinheiten und Widersprüche des Gesetzes eingegangen werden, da diese den Rahmen sprengen würde. Es steht jedoch zu Erwarten, dass sich der Vollzug der Regelungen, für den die Bundesländer zuständig sind, als herausfordernd erweisen wird.

Relevant für die Branche dürfte insbesondere der Umgang mit Cannabis hinsichtlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Spielgäste sein. Die in § 5 des CanG definierten Konsumverbote helfen hier zunächst maximal bedingt weiter, da ein Konsumverbot lediglich in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (ggf. in der Gastronomie relevant), und in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und der neu geschaffenen Anbauvereinigungen besteht. Hinzu kommen Konsumverbote in Fußgängerzonen (07-20 Uhr) und in militärischen Bereichen.

Innerbetriebliche Aspekte der Legalisierung

Das Cannabisgesetz schweigt sich über innerbetriebliche Aspekte der Legalisierung weitestgehend aus. Lediglich die Arbeitsstättenverordnung wird dergestalt angepasst, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gefahren der „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten zu schützen hat.“ Soweit erforderlich, sind hier Verbotszonen zu schaffen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu gewährleisten. Diese Regelungen sind nicht unbekannt, gelten Sie bereits seit langer Zeit für den Tabakkonsum. Weitere Regelungen wurden im Cannabisgesetz nicht getroffen.

Allerdings dürfen nach den Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften Beschäftigte nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln arbeiten (§ 15 Abs. 2 - Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können). Wir empfehlen Ihnen, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierauf hinzuweisen. Daneben kommen weitere, z.B. arbeitsvertragliche Pflichten der Arbeitnehmerin/  des Arbeitnehmers in Betracht.

Zudem kann der Cannabiskonsum im Betrieb untersagt werden. Dies stellt eine zusätzliche Sicherheit für das Unternehmen dar. Wir empfehlen bis zur weiteren Klärung der Rechtslage die Umsetzung.

Cannabiskonsum durch Spielgäste

Die angeführten innerbetrieblichen Regelungen entfalten für Spielgäste natürliche keine Wirkung.

Es ist davon auszugehen, dass ab dem 01. April einige Spielgäste in Spielhallen oder der Gastronomie Cannabis konsumieren möchten. Zumindest dort, wo das Rauchen erlaubt ist, dürfte dies möglich sein. So hat der Bundesgesetzgeber die Gefahren des Rauchens und des Cannabiskonsums durch Rauchen und Verdampfen ähnlich schwer bewertet. Deutlich wird dies an der oben erwähnten Änderung der Arbeitsstättenverordnung oder der Anpassung des Bundesnichtrauchergesetzes. Eine weitere Unsicherheit besteht darin, dass die Nichtraucherschutzgesetze der Länder den Cannabiskonsum durch Rauchen und Verdampfen (noch) nicht erfassen.

Wenn Sie den Cannabiskonsum in Ihrer Spielhalle unterbinden wollen, ist folglich anzuraten, in der Hausordnung das Rauchen und Verdampfen von Cannabisprodukten zu untersagen.

Ausblick

Erwartbar ist, dass der Bundesgesetzgeber in absehbarer Zeit das Cannabisgesetz nachbessern wird. Auch die Bundesländer werden Regelungen zum Vollzug treffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bundesländer auf das Cannabisgesetz reagieren und ihre Nichtraucherschutzgesetze anpassen ist dabei sehr hoch.

Wie hoffen, Ihnen eine erste Orientierung geboten zu haben. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.

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