Bundesfinanzhof: Betrieb von Geldspielgeräten auch nach dem 01. Juli 2021 umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 26. September 2022 (Az: XI B 9/22 (AdV) – Anlage1, sowie Pressemitteilung – Anlage 2), der vergangene Woche veröffentlicht wurde, entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig sind.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster (Beschluss vom 27. Dezember 2021, Az: 5 V 2705/21), in welchem ein Automatenunternehmen erfolgreich beantragte, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Das Unternehmen argumentierte unter anderem, dass das seit 01. Juli 2021 erlaubte virtuelle Automatenspiel gleichartig zum gewerblichen Spiel sei und ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Da das virtuelle Automatenspiel von der Umsatzsteuer befreit sei, stelle dies eine Benachteiligung des (terrestrischen) gewerblichen Geldspiels dar und verletze den umsatzsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Dieser Argumentation schloss sich das Finanzgericht an und setzte die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung aus.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht und hob auf Antrag des entsprechenden Finanzamtes die Entscheidung des FG Münster auf und lehnte den Antrag auf Gewährung hinsichtlich Aussetzung der Vollziehung ab. Aus Sicht des BFH bestünden „keine ernstlichen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und damit an der Umsatzsteuerpflicht.

Zur Begründung knüpfte der BFH zunächst an seine bisherige Rechtsprechung an und legte dar, dass es sich bei den Umsätzen aus dem virtuellen Automatenspiel und den Umsätzen aus dem Betrieb von terrestrischen Geldspielgeräten aus seiner Sicht nicht um gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen handele und die Differenzierung damit gerechtfertigt sei. Im Gegensatz zum FG Münster sieht der BFH nur eine Vergleichbarkeit hinsichtlich Optik und Spielablauf. Für die Verneinung der Gleichartigkeit werden verschiedene Gründe, wie unterschiedliche ordnungsrechtliche Rahmenbedingungen, Unterschiede im „Rechtsrahmen in Bezug auf Einsatz, Gewinn und Verlust, Ausschüttungsquoten und Verfügbarkeit des Spiels“, das Fehlen physischer Geräte und Lokalitäten, die ständige und ortsungebundene Verfügbarkeit, das permanent verfügbare Erlebnis, den potenziell erheblich größeren Kundenkreis und die Unterschiede in den spielsuchterzeugenden Aspekten, ins Feld geführt.

Auch das Argument, dass es sich beim virtuellen Automatenspiel qua Legaldefinition des § 3 Abs. 1a GlüStV2021 um „Nachbildungen terrestrischer Angebote im Internet“ handele, wies der BFH zurück, da es seiner Ansicht nach „für die Prüfung der Gleichartigkeit nicht darauf ankommt, ob das virtuelle Onlinespiel das terrestrische Automatenspiel simulieren oder nachbilden soll, sondern darauf, ob diese Zielsetzung in der Weise verwirklicht worden ist, dass eine Gleichartigkeit auch tatsächlich bejaht werden kann.“, was nach Auffassung des BFH nicht der Fall ist.

Daneben sieht der BFH selbst bei Annahme einer Gleichartigkeit, die er ja vehement ablehnt,  die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen als gerechtfertigt an, da er von einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung ausgeht, wovon sowohl die Antragstellerin als auch das FG Münster nicht ausgingen.

Der verfahrensführende Rechtsanwalt gab in einer Erklärung bekannt, dass die Antragstellerin eine Anhörungsrüge und ggf. eine folgende Verfassungsbeschwerde erwäge. Daneben sind mehrere Verfahren im Hinblick auf die geltende Besteuerung des virtuellen Automatenspiels bekannt, in denen sich Unternehmen aus diesem Bereich auch auf die Gleichartigkeit der Leistungen berufen. Die weiteren Entwicklungen sind also abzuwarten.

Wir empfehlen Ihnen, sich in Zweifelsfällen mit Ihrem Rechtsbeistand und/oder Steuerberater ins Benehmen zu setzen.

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