Arbeitszeitgesetz - Geplante Änderungen zur Arbeitszeiterfassung
Mit unserem BAdirekt vom 20. Dezember 2022 hatten wir Sie über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Zeiterfassung informiert (Az: 1 ABR 22/21). So wurde klargestellt, dass eine generelle Pflicht besteht, die Arbeitszeit zu erfassen. Dies ging über den bisherigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes hinaus, nach dem nur die über die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers (8 Stunden) hinausgehende Arbeitszeit zu dokumentieren ist. Aufgrund der angeführten Entscheidung des BAG besteht bereits jetzt die Verpflichtung Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen und aufzeichnen, wobei die Form der Erfassung nicht vorgeschrieben ist und die Möglichkeit besteht, die Erfassung an die Arbeitnehmer zu delegieren, sofern diese auch durch den Arbeitgeber kontrolliert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zur derzeitigen Rechtslage einen FAQ`s erstellt, auf die wir gerne verweisen.
Um Rechtssicherheit und letztlich auch die Möglichkeit der Sanktionierung zu schaffen hat Bundesministerium für Arbeit und Soziales im April einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, der im Rahmen des Bundeskabinetts beraten werden wird. Der Entwurf sieht folgendes vor:
- Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.
- Die entstandenen Arbeitszeitnachweise sind zwei Jahre aufzubewahren.
- Die Aufzeichnungspflicht kann auch an den Arbeitnehmer delegiert werden, was den Arbeitgeber aber nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung befreit. Wichtig ist diese Bestimmung gerade im Hinblick auf mögliche Vertrauensarbeitszeiten.
- Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren.
- Eine Abweichung von der Verpflichtung ist unter strengen Voraussetzungen im Ausnahmefall möglich. Erfasst werden sollen ausweislich der Gesetzesbegründung „Führungskräfte, herausgehobene Experten oder Wissenschaftler“.
- Abweichungen hinsichtlich der Form und Zeitpunkt der Arbeitszeiterfassung sind durch Tarifvertrag möglich.
- Vorgesehen werden Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.
Die Aufzeichnungspflicht in der beschriebenen Form soll mit Inkrafttreten der geplanten Neuregelung gelten. Die Pflicht zur elektronischen Erfassung gilt jedoch erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, wobei diese Frist für Betriebe unter 250 Arbeitnehmer auf zwei und unter 50 Arbeitnehmer auf fünf Jahre verlängert werden soll. Betriebe unter 10 Arbeitnehmern sollen von der elektronischen Erfassung dauerhaft ausgenommen werden.
Der Entwurf wird durch das Bundeskabinett beraten und wird dann in das parlamentarische Verfahren gegeben.
Ob der Entwurf in dieser Form Bestand haben wird, ist unklar.
Bereits kurz nach der Veröffentlichung des Entwurfs durch das BMAS hat die CDU/CSU im Deutschen Bundestag einen Antrag mit dem Inhalt gestellt, die geplante Änderung der Arbeitszeiterfassung möglichst „bürokratiearm“ zu gestalten. Sie fordert:
- Freiwillige Vertrauensarbeitszeitmodelle ohne Pflicht zur Arbeitszeiterfassung weiterhin überall dort ermöglicht, wo es praktikabel und rechtskonform ist
- Arbeitgebern freies Ermessen bei der Auswahl der Arbeitszeiterfassungssysteme und deren betrieblicher Anwendung einzuräumen, also die Arbeitszeiterfassung nicht in elektronischer Form vorzuschreiben, sondern auch alternative Formen der Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber zu ermöglichen
- keine taggenaue Erfassung der Arbeitszeiten zwingend vorzuschreiben und
- die Möglichkeit zu belassen, die Pflicht zur verlässlichen Aufzeichnung der Arbeitszeiten auf die betreffenden Arbeitnehmer zu delegieren
Der Antrag wurde nach Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.