Achtung Frist GEMA-Erstattungsanträge für 2021 nur noch bis 10. Juni 2021 möglich!

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Unternehmer*innen der BA-Mitgliedsverbände,

       

wie wir Ihnen bereits mehrfach berichtet haben, konnte die Bundesvereinigung Musikveranstalter e.V. (BVMV) auch auf Betreiben des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. (BA) in Gesprächen mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erreichen, dass für den Zeitraum, in dem die Betriebe aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemieausbreitung schließen mussten, für alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge die GEMA-Vergütungen entfallen.

 

Die GEMA hat uns nunmehr mitgeteilt, dass sie die auf Kulanz beruhende Corona-Gutschriftenaktion für behördlich veranlasste Schließungen zum 31. Mai 2021 eingestellt hat. Betriebe/Musiknutzer haben nur noch bis 10. Juni 2021 Zeit, Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 betreffen, zu stellen und ihre Schließzeiten im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal anzugeben.

 

Bitte beachten Sie:

Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Frist besteht keine Möglichkeit mehr, Gutschriften für das Jahr 2021 zu beantragen.

 

Für den Zeitraum ab dem 01. Juni 2021 wird die GEMA somit für vertraglich vereinbarte Dauernutzung (Jahres-, Quartals- und Monatsverträge) entsprechende Rechnungen stellen und die Vergütungen einziehen. Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen noch nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf stattliche Überbrückungshilfe III haben, können sich an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Hier besteht die Möglichkeit, mit der GEMA eine individuelle freiwillige Kulanzregelung zu vereinbaren.

 

Betriebe, die ihre GEMA-Verträge gekündigt hatten, sollten es nach der Öffnung nicht versäumen, der GEMA die Musiknutzung vor der Betriebswiedereröffnung zu melden und einen neuen GEMA-Vertrag abzuschließen.

 

Weiterführende Informationen sowie FAQs können Sie unter https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen/ abrufen.

 

Beste Grüße

 

Ihr

 

RA Stephan Burger

Justitiar

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