Ablauf wichtiger Übergangsfristen des Transparenzregisters

Wir hatten Sie bereits an anderer Stelle über die Notwendigkeit der Eintragung in das Transparenzregister informiert. Ziel des im Geldwäschegesetz (GWG) verankerten und auf einer europäischen Richtlinie basierenden Transparenzregisters ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Das Register wurde zum 01. Oktober 2017 eingeführt, führte jedoch bis Mitte vergangenen Jahres ein „Schattendasein“, da eine Eintragung unterbleiben konnte, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Diese sogenannte Mitteilungsfiktion fiel zum 01. August weg, was die Eintragung in das Transparenzregister für nahezu alle Rechtsformen Ihres Unternehmens  verpflichtend macht. Das Gesetz sieht verschiedene Übergangsfristen für verschiedene Rechtsformen vor.

Zum 30. Juni 2022 laufen nunmehr die Übergangsfristen für die Rechtsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Bereich des gewerblichen Geldspiels oft durch die Unternehmen gewählt wurde, der Genossenschaften und europäischen Partnerschaften ab. Für Aktiengesellschaften, europäische Gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktienbasis endeten die Übergangsfristen zum 31. März 2022. Bei den übrigen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) endet die Übergangsfrist zum 31. Dezember 2022.

Ein Unterlassen der Meldepflicht kann gravierende Folgen haben, da ein sehr hoher Bußgeldrahmen beschlossen wurde. Bereits im Falle von leichtfertig begangenen Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder zum Transparenzregister bis zu 100.000 Euro betragen. Bei besonders schweren Verstößen drohen bis zu  5.000.000 Euro. Zudem werden alle rechtskräftigen Bußgeldbescheide veröffentlicht.

Über den oder die wirtschaftlich Berechtigten müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten dem Transparenzregister gemeldet werden.

Wirtschaftlich berechtigt sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die meldepflichtige Gesellschaft steht. Hierunter ist grundsätzlich jede natürliche Person zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmanteile kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Gesellschaft gehalten oder ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttergesellschaft beherrscht. Wenn es nach umfassender Prüfung keinen solchen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten gibt, gelten die gesetzlichen Vertreter als sogenannte „fiktive wirtschaftlich Berechtigte“.

Das Transparenzregister, welches durch den Bundesanzeiger geführt wird,  können Sie hier Transparenzregister – Die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlichen Berechtigten aufrufen.

Daneben verweisen wir auf einen Leitfaden des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister, den Sie hier Transparenzregister – Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG) abrufen können.

Im Einzelfall kann die Eintragung Schwierigkeiten bereiten, weswegen wir empfehlen, bei Unklarheiten Ihren Rechtsbeistand oder Steuerberater zu kontaktieren.

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